Beitragsordnung & Vereinssatzung
Beitragsordnung
Stand der Beitragsordnung lt. Beschluss Mitgliederversammlung: 21. Februar 2016/2. Fassung
Von der Mitgliederversammlung wurde folgende Beitragsordnung beschlossen:
Erwachsene: 20,00 Euro Jahresbeitrag
Jugendliche: 10,00 Euro Jahresbeitrag
Familienbeitrag: 30,00 Euro Jahresbeitrag
Als Familie gilt:
Alleinerziehende oder Ehepaare einschließlich Kindern unter 18 Jahren sowie auch Ehepaare ohne Kinder.
Satzung des Vereins
„Freundeskreis Kramer-Mühle e.V.“
Präambel
Das Anwesen Kramer-Mühle wurde im März 2016 durch die Gemeinde St. Leon-Rot erworben. Ziel des Vereins ist, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde das Anwesen und die historischen Gebäude der Kramer-Mühle für nachfolgende Generationen zu erhalten. Die Gebäude sollen der gesamten Bürgerschaft, den Vereinen von St. Leon-Rot und für kulturelle Zwecke zur Verfügung stehen. Beim Ausbau zum Erhalt und zur kulturellen Nutzung sollten in die Bausubstanz sowie in die Charakteristik des gesamten Anwesens so wenig Eingriffe wie möglich erfolgen.
Insbesondere beim kultur- und historisch orientierten Ausbau sowie der Ausstattung der Räumlichkeiten strebt der Verein unter Einbeziehung der Bürgerschaft eine enge ehrenamt-liche Zusammenarbeit mit der Gemeinde St. Leon-Rot als Eigentümer des Anwesens an.
Der Verein informiert im Sinne einer aktiven Bürgerbeteiligung regelmäßig seine Mitglieder über die Vereinsnachrichten, über die Presse sowie über die zur Verfügung stehenden modernen Medien (z.B. Internet/Homepage/Rundmail).
Im Sinne der vorstehenden Präambel gibt sich der Verein folgende Satzung:
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Kramer-Mühle e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in St. Leon-Rot und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Zur Aufbewahrung von Unterlagen sowie für Besprechungen und Versammlungen strebt der Verein in Absprache mit der Gemeinde einen eigenen Vereinsraum innerhalb der Kramer-Mühle an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Im Sinne der vorstehenden Präambel soll der Verein mitwirken
- bei der Erstellung eines Nutzungskonzeptes zum Anwesen sowie der vorhandenen Gebäude
- bei der permanenten Weiterentwicklung des Nutzungskonzeptes
- bei der Gestaltung der Renovierungs-/Sanierungsarbeiten zwecks Erhalt des historischen Charakters
- beim Ausbau und der Nutzung der Innenräume, vorzugsweise für kulturelle Nutzung sowie zur Unterbringung des bestehenden Heimatmuseums der Gemeinde
§ 3 Gemeinnützigkeit/Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Aus diesem Grunde wird in Verbindung mit der Gründung des Vereins unverzüglich auch die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt beantragt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen (ehrenamtliche Tätigkeit).
- Mitglieder haben beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
- Die Zugehörigkeit zu einem Verband o.ä. ist nicht vorgesehen
- Sollte der Beitritt zu einem Verband o.ä. sinnvoll und nützlich sein, kann der Beitritt im Rahmen einer Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung oder per Mail erworben.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
- Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitgliedes.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, welche die Höhe der jährlichen Beiträge regelt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
I.) die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ
II.) Vorstand
1. Vorstandschaft
a) 1. Vorsitzender
b) 1.Stellvertreter
c) 2. Stellvertreter
Für den Vorsitzenden sowie die Stellvertreter gilt Einzelvertretungsberechtigung nach § 26 BGB.
d) Schatzmeister
e) Schriftführer (vereinsinterne Schriftführung)
f) Pressebeauftragter/Homepagebeauftragter/Medienbeauftragter
Hinweis: Es ist ausdrücklich zulässig, dass mehrere Funktionen in der Vorstandschaft durch eine Person besetzt werden dürfen
2. Erweiterte Vorstandschaft
a) mindestens 3 (oder mehr) Beisitzer
3. Umfang des Stimmrechts
Die gewählten Positionen II/1.a-f und II/2.a sind jeweils mit 1 Stimme stimmberechtigt. Wurde ein Mitglied für zwei oder mehrere Funktionen in Personalunion gewählt, hat die Person dann ebenfalls nur 1 Stimme.
III. Kassenprüfer
2 Kassenprüfer (in der Vorstandschaft nicht stimmberechtigt)
IV. Amtszeit Vorstandschaft und Kassenprüfer
Die Vorstandschaft (Ziff. II.) und die Kassenprüfer (Ziff. III.) werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie wird in der Regel durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung legt die Richtlinien für die Ziele und Aufgaben des Vereins fest und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Berichterstattung über geleistete Einnahmen/Ausgaben, Arbeit und Planungen
c) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
d) Entlastung der Vorstandschaft
e) Erlass der Beitragsordnung (welche nicht Bestandteil der Satzung ist)
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen mindestens 1 mal jährlich eingeladen.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Gemeindenachrichten.
- Eine „außerordentliche“ Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangen. Die Versammlung muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.
- Alle Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit gefasst.
- Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung sowie insbesondere über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung des Vereins
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, soll das verbleibende Vermögen der Gemeinde St. Leon-Rot zufließen. Im Sinne des Vereins soll die Gemeinde die erhaltenen Sach- und Geldwerte der Kramer-Mühle zukommen lassen.
Der Satzung ist eine Liste mit Namen, Vornamen sowie Unterschrift aller Personen beigefügt, welche bei der Gründungsversammlung anwesend waren und somit auch als Gründungsmitglieder gelten. Die Teilnehmer-Liste ist Bestandteil der Satzung.
Stand: 21.12.2016/2. Fassung (lt. Änderungs-Beschluss Mitgl.Versammlung)